Allgemeine Geschäftsbedingungen

Zahlungsbedingungen 

Die Miete ist, sofern kein Bankeinzug vereinbart wurde, monatlich im Voraus bis zum dritten Werktag an die Firma HEITMANN zu zahlen. Skonto wird nicht gewährt. 

Zahlungsverzug von mehr als zwei Monaten berechtigt die Firma HEITMANN, die Restsumme sofort und auf einmal fällig zu erklären und bis zur endgültigen Zahlung Verzugszinsen in Höhe von 1 % über dem Diskontsatz der Bundesbank sowie anfallende Kosten zu berechnen, sowie den Vertrag einseitig zu kündigen und die Werbung entfernen zu lassen. Alle bis dahin entstandenen Kosten einschließlich der Restmietsumme und der Neutralisierungskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. 

 

Beschriftung/Plakataushang 

Die Kosten für das Erstellen und Anbringen der Werbebeschriftung am Fahrzeug zu Beginn der Werbung, sowie das fachgerechte Entfernen bei Vertragsende (ggfs. Rücklackierung in Hausfarben des Verkehrsbetriebes), trägt der Auftraggeber. Die erforderlichen Arbeiten dürfen nur von einem von den Verkehrsbetrieben zugelassenen und von der Firma HEITMANN zu beauftragenden Fachbetrieb durchgeführt werden. 

Plakatherstellungs- und Anbringungskosten sowie die Kosten für das jeweilige Auswechseln und Entfernen werden dem Auftraggeber gesondert berechnet. 

Werden Beschriftungsentwürfe des Auftraggebers vom Verkehrsbetrieb nicht angenommen, so erwachsen dem Auftraggeber hieraus keine Ersatzansprüche gegenüber Firma HEITMANN. 

Der Busbetrieb ist verpflichtet, die Werbung gewissenhaft durchzuführen und Plakate ordnungsgemäß anzubringen. Für Minderaushang wegen Mangel an Ersatzplakaten besteht kein Schadenersatzanspruch. 

 

Flächeninstandhaltung 

Das Ausbessern bzw. erforderlichenfalls Neubemalen beschädigter Werbebeschriftungen und Werbemittel geht zu Lasten des Auftraggebers. Die Haftung für von der Firma HEITMANN beauftragte Firmen wird ausgeschlossen, soweit es gesetzlich zulässig ist. Soweit die Firma HEITMANN Schadenersatzansprüche hat, tritt er diese hiermit an den Auftraggeber ab. 

Wenn der Auftraggeber eine Flächeninstandhaltungsgebühr zusätzlich zur festgelegten Monatsmiete zahlt, ist die Firma HEITMANN verpflichtet alle Kosten zu übernehmen, die durch Ausbessern beschädigter Werbebeschriftungen anfallen. 

Ausgenommen von dieser Regelung sind Schäden, die durch höhere Gewalt, Vandalismus etc. bedingt sind. Die Instandhaltungsverpflichtung gilt nicht, wenn bei der Ausbesserung bzw. Erneuerung einer Werbebeschriftung Änderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden sollen. Die Verpflichtung entfällt auch für die Teile einer Beschriftung, die in Form vorgefertigter, auftraggeberseitig gelieferter Folien auf die Werbeflächen geklebt sind. 

 

Preise 

Es gelten die Preise der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste. Bei den Tarifpreisen wurde berücksichtigt, dass aus verkehrsbetrieblichen Gründen Fahrzeuge bis zu jeweils 9 aufeinander folgenden Werktagen für Wartungs- und Reparaturarbeiten etc. durchgehend nicht im Verkehr sind. Für längere Ausfallzeiten erfolgt eine Gutschrift. 

Eine Veränderung der Fahrgebiete und Fahrleistungen innerhalb der Schul- u. Ferienzeiten ist ebenfalls berücksichtigt. Eine Linienbindung ist nicht möglich. Sollte der Verkehrsbetrieb das Fahrzeug verändert einsetzen, erwachsen dem Auftraggeber hieraus keine Ansprüche gegen Firma HEITMANN. 

 

Vertragsbeginn 

Der Vertrag beginnt mit der Anbringung der Beschriftung zum vereinbarten Termin. Der Mietpreis für den ersten Monat wird. ggf. anteilig am 1. des Folgemonats berechnet. Die folgenden Mieten sind dann am 1. Jeden Monats im Voraus zu zahlen. 

Die Berechnung der monatlichen Mietkosten beginnt spätestens zwei Monate nach Auftragsdatum. Alle erforderlichen Beschriftungsunterlagen in ausreichender technischer Qualität, sowie der für die Beschriftung freigegebene Entwurf müssen vom Auftraggeber rechtzeitig beigebracht werden, da nach Klärung aller Details 30 Werktage Vorlauf für die Fertigstellung der Beschriftung kalkuliert werden müssen. 

Laufzeit 

Dieser Auftrag verlängert sich nach Ablauf jeweils um ein Jahr, wenn er nicht neun Monate vor dem jeweiligen Ablauf vom Auftraggeber oder von der Firma HEITMANN per Einschreibebrief gekündigt wird. 

 

Vertragsbeendigung 

Wenn aus Gründen, die Firma HEITMANN nicht zu vertreten hat (beispielsweise Beendigung des Vertrages zwischen Firma HEITMANN und den betreffenden Verkehrsbetrieb, Betriebseinschränkung bei dem Verkehrsbetrieb, Betriebsunterbrechung bei dem Verkehrsbetrieb u.ä.) das für den Auftraggeber beschriftete Fahrzeug vor Ablauf der Laufzeit dieses Vertrag endgültig außer Betrieb gesetzt, so endet das Vertragsverhältnis mit dem Tage der Stilllegung des Busses. 

Dem Auftraggeber werden ggf. erfolgte Vorauszahlungen für die ursprünglich geplante reguläre Beendigung ausstehende Zeit erstattet; darüber hinaus kann der Auftraggeber aber keine weiteren Ersatzansprüche gegenüber Firma HEITMANN geltend machen. Auch in diesem Falle hat der Auftraggeber die Kosten für das fachgerechte Entfernen der Werbebeschriftung am Fahrzeug (ggf. Rücklackierung in Hausfarben des Verkehrsbetriebes) zu übernehmen. 

Für den Fall, dass anstelle des stillgelegten Fahrzeugs ein anderes, gleichwertiges Fahrzeug zur Verfügung steht, läuft der Vertrag bis zu dem ursprünglichen Beendigungszeitpunkt weiter. 

Endet der zwischen Firma HEITMANN und dem Verkehrsbetrieb geschlossene Konzessionsvertrag vor Ablauf dieses Vertrages, wird aber das beschriftete Fahrzeug nicht stillgelegt, ist Firma HEITMANN berechtigt und der Auftraggeber einverstanden, dass die weitere Erfüllung des Vertrages auf den Verkehrsbetrieb selbst oder einen möglichen Rechtsnachfolger der Firma HEITMANN übertragen wird. 

Endet der zwischen der Firma HEITMANN und dem Verkehrsbetrieb geschlossene Konzessionsvertrag vor Ablauf des Vertrages, so ist die Firma HEITMANN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder dessen weitere Erfüllung auf den Verkehrsbetrieb oder den Konzessionsnachfolger zu übertragen. 

 

Allgemeines 

Aus betriebstechnischen Gründen können Wünsche bezüglich fester Verkehrslinien der Busse oder Platzvorschriften für den Plakataushang in den Bussen nicht berücksichtigt werden. Der Ausschluss von Wettbewerbern und zusätzlicher Plakatwerbung in den Bussen und an seinen Fenstern wird nicht vereinbart. 

Die Beschriftungskosten werden nach Aufwand berechnet. 

Bei Verkauf seines Betriebes verpflichtet sich der Auftraggeber, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten an seinen Käufer zu übertragen. 

Wird die Werbung ganz oder teilweise von dem Verkehrsbetrieb oder aufgrund behördlicher Anordnungen untersagt, so ist der Vertrag im gegenseitigen Einvernehmen aufgelöst. 

Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Flensburg. 

Stand: 7/2022